AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma SETASAN care GmbH, im Weiteren als SETASAN bezeichnet. Wir liefern im Namen und für Rechnung der SETASAN care GmbH, Hermann-Beuttenmüller-Str. 14, 75015 Bretten, Tel +49 7252 5861430, info@setasan.de, Handelsregister HRB 737547 Registergericht Mannheim, Geschäftsführung: Angelika Henke-Steinbeck.

I Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben folgende Bedeutung: „Verkäufer“ bedeutet SETASAN care GmbH;
„Käufer“ bedeutet jegliche natürlich, juristische Person, die Vertragspartner oder Empfänger eines Angebotes, Preisangabe, Auftragsbestätigung oder einer anderen Mitteilung ist, welche den nachstehenden Bedingungen unterliegt; „Liefergegenstände“ bedeutet die Produkte oder andere Gegenstände, auf die sich vom Verkäufer gemachte Angebote, Preisangaben, Auftragsbestätigungen oder eine andere Mitteilungen beziehen.

II Allgemeines

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller Angebote, Lieferungen, Leistungen und Verträge von SETASAN.

  • Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), ungeachtet abweichender AGB, Einkaufsbedingungen oder anderer Vereinbarungen des Käufers. Das gilt auch dann, wenn abweichenden Bedingungen des Käufers nicht widersprochen wird. Abweichungen von den vorliegenden AGB bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.

III Angebot, Vertragsabschluss und Weiterverkauf

  • Angebote des Verkäufers sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend.

  • Aufträge und Lieferverträge werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Verkäufers
    (Auftragsbestätigung, Rechnung oder Lieferschein) für diesen bindend. Zusicherungen sind nur wirksam, wenn diese schriftlich erfolgen. SETASAN behält sich das Recht vor, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen.

  • Die Darstellung der SETASAN Produkte in Online-Shops stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Bestellung. Alle Angebote gelten „solange der Vorrat reicht“, wenn nicht bei den Produkten etwas anderes vermerkt ist. Irrtümer vorbehalten.

  • Der Kunde bestätigt durch die Unterschrift auf dem Bestellformular die AGB von SETASAN gelesen zu haben und anzuerkennen. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn SETASAN die Bestellung annimmt (per Mail durch Auftragsbestätigung, Rechnung oder Lieferschein).

  • Die in Produktdatenblättern, Verkaufsflyern, Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit einem sonstigen Angebot gemachten, das Produkt beschreibenden Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die der Produktoptimierung dienen. Geringe Abweichungen von solchen, das Produkt beschreibende Angaben gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung von Verträgen, sofern sie für den Käufer nicht unzumutbar sind.

  • Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist bindend, bei Bestellungen durch das Internet, ist die Absendung der Bestellung bindend. SETASAN ist berechtigt, das darin liegende Vertragsangebot innerhalb von drei Werktagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Auslieferungen und Rechnungserteilung stehen der schriftlichen Bestätigung gleich.

IV Preise

  • Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Nebenkosten wie Fracht, Zoll, Transportversicherung, Verpackung und sonstiger Versendungskosten.

  • Die Preise gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

  • Der Verkäufer ist berechtigt, die zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preise zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

  • Sollte der Verkäufer in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung seine Preise allgemein erhöhen, so ist der Käufer innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, die Preiserhöhung beruht ausschließlich auf einer Erhöhung der Frachttarife. Das Rücktrittsrecht gilt nicht bei auf Dauer angelegten Lieferverträgen (Dauerschuldverträgen).

  • Der Käufer ist nicht berechtigt, vom Preis Abzüge vorzunehmen, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Es sei denn, die Gegenansprüche sind vom Verkäufer anerkannt oder durch die rechtskräftige Entscheidung eines deutschen Gerichts festgestellt.

  • SETASAN behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten die Preise entsprechend der eingetretenen Kostensteigerung, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen, zu erhöhen. Dies werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, steht dem Kunden ein Vertragslösungsrecht (Kündigungs- oder Rücktrittsrecht) zu.

V Zahlung

  • Der Verkäufer sendet dem Käufer die Rechnungen für gelieferte Produkte zeitgleich mit der Lieferung. Die Rechnung ist nach 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

  • Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Verkäufers endgültig verfügbar ist. Bis dahin bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers.

  • Zahlungs- und Überweisungskosten gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.

  • Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers und ist der Käufer trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit für die ihm obliegende Leistung zu stellen, so ist der Verkäufer, soweit er selbst noch nicht geleistet hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

  • Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt und gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. In diesen Fällen ist der Lieferant berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

  • Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

  • Soll die Rechnungsregulierung über eine Einkaufszentrale, ein Verrechnungskontor oder eine ähnliche Institution erfolgen, so bedarf dies der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass ein Wechsel des Kontors beabsichtigt ist.

  • Wurde die Ware 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungserhalt noch nicht bezahlt, kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. In diesem Fall hat er Verzugszinsen in Höhe von 8 %über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (§§ 288 Abs. 2 BGB) zu zahlen. Anfallende Mahnkosten gehen zu Lasten des Kunden. Entsteht darüber hinaus nachweislich ein höherer Verzugsschaden, so kann dieser ebenfalls geltend gemacht werden.

  • Voraussetzung für weitere Lieferungen ist, dass der Käufer alle fälligen Zahlungen geleistet hat. Falls der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht bis zum Fälligkeitstag nachgekommen ist, hat der Verkäufer das Recht, nach seinem Ermessen entweder dem Käufer Zinsen auf die fälligen und unbezahlten Beiträge ab Fälligkeit bis zum Zeitpunkt zu dem der Verkäufer Zahlungen in voller Höhe zusammen mit den angefallen Zinsen erhält, zu belasten, und zwar acht Prozent (8%) über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB oder von dem Vertrag zurückzutreten und vom Käufer den Ersatz des daraus entstehenden Schadens zu verlangen.

  • Zahlungsansprüchen von SETASAN gegenüber sind Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte des Kunden, die nicht auf vorsätzlich oder grobfahrlässigen Vertragsverstößen von SETASAN bzw. ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen, insoweit ausgeschlossen, als die ihrer Geltendmachung zugrundeliegenden Gegenforderungen nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind.

  • Ist Zahlung in anderer Währung als Euro (EUR) vereinbart (Fremdwährung), so behält sich der Verkäufer vor, seine Kaufpreisforderung in Fremdwährung bei Rechnungserstellung so zu ermäßigen bzw. zu erhöhen, dass der in Faktura ausgewiesene Betrag dem Euro-Gegenwert entspricht, wie er sich aufgrund der Fremdwährungsschuld im Zeitpunkt des Vertragsschlusses errechnet.

VI Versand und Lieferung

  • Der Verkäufer behält sich die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

  • Der Verkäufer ist jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Feste Lieferfristen bestehen nicht. Soweit abweichend hiervon schriftlich ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Käufer im Falle des Verzugs der Lieferung eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ansprüche auf Schadensersatz bestehen im Falle einer Überschreitung der Lieferfrist nicht.

  • Die Erfüllung des Vertrags erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Verkäufers.

  • SETASAN ist zur Teillieferung berechtigt.

  • Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk oder ein Lager verlässt, und, wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem sie dem Käufer zur Verfügung gestellt wird.

  • Terminverzögerungen, die auf von SETASAN nicht zu vertretenden Umständen beruhen, bewirken eine angemessene Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen; dies gilt auch insoweit, als solche Verzögerungen zu einem bereits eingetretenen Verzug von SETASAN hinzukommen. SETASAN wird dem Kunden die Umstände der genannten Art unverzüglich mitteilen.

  • Ruft der Kunde die Abrufware innerhalb des vereinbarten Zeitraums nicht ab, steht es SETASAN frei, bereits fertiggestellt Lieferungen ohne weiteren Bescheid auszuliefern oder auf Kosten des Kunden einzulagern. Außerdem ist SETASAN berechtigt, dem Kunden eine Nachfrist zur Abnahme zu setzen. Im Fall des fruchtlosen Fristablaufs ist der Verkäufer berechtigt, vom Betrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Der Verkäufer ist in diesem Fall ebenfalls berechtigt anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

  • SETASAN ist zur Teillieferung berechtigt.

VII Gefahrübergang

  • Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Kunden.

  • Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung durch den Käufer mit deren Bereitstellung auf diesen über.

  • Dies gilt auch, wenn freie Anlieferung vereinbart ist, oder diese ohne besondere Kostenberechnung durch den Verkäufer erfolgt.

  • Verzögert sich die Ablieferung der Ware aus einem Grund, den der Verkäufer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der Bereitstellung der Ware, spätestens aber mit der Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

  • Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht. Im Übrigen bleibt die Geltung der auf den jeweiligen Vertrag anzuwendenden Trade Terms unberührt. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

VIII Höhere Gewalt, Vertragshindernisse

  • Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Krieg, Terrorakte, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme.

  • Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen des Verkäufers ist dieser nicht verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs zu verteilen.

IX Eigentumsvorbehalt

  • Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer erfüllt hat. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

  • Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer im Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

  • Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Verkäufer sorgfältig zu verwahren, entsprechend den Vorschriften für Biozid-Recht auf eigene Kosten zu lagern und in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an den Verkäufer ab.

  • Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist.

  • Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Käufer nicht befugt. Zugriffe Dritter auf die von uns gelieferte Ware hat der Kunde uns unter Übersendung des Pfändungsprotokolls unverzüglich anzuzeigen. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.

  • Der Käufer tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten im Voraus zur Sicherung aller für den Verkäufer gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Verkäufers für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an denen der Verkäufer gemäß vorstehender Ziffer 3 einen Miteigentumsanteil hat, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware zur entgeltlichen Veredelung von im Eigentum eines Dritten befindlichen Sachen, so tritt er hierdurch im Voraus zum vorgenannten Sicherungszweck seinen Vergütungsanspruch gegen den Dritten an den Verkäufer ab. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen frist-gemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf oder einer Veredelung selbst einzuziehen. Zu Verpfändungen und jedweden Abtretungen ist er nicht befugt.

  • Erscheint dem Verkäufer die Verwirklichung seiner Ansprüche gefährdet, so hat der Käufer auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und dem Verkäufer alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Ansprüche hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

  • Übersteigt der Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit erfolgt durch den Verkäufer.

X Schadensersatz

  • Schadensersatzansprüche des Käufers - auch außervertraglicher Art - gegen den Verkäufer, seine Angestellten und anderen Erfüllungsgehilfen, sind im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner Angestellten und anderen Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, dass die Verletzung eine Pflicht betrifft, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist.

  • Für mittelbare sowie für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Schäden haftet der Verkäufer nur, wenn ein grobes Verschulden des Verkäufers, seiner leitenden Angestellten oder anderen Erfüllungsgehilfen vorliegt.

  • Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, wie z B. die Haftung bei der Übernahme einer Garantie oder das Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.

XI Mängelansprüche

  • Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Empfang auf Vollständigkeit und eventuelle Mängel zu untersuchen.

  • SETASAN ist zur Mängelbeseitigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nur verpflichtet, wenn SETASAN eine Mängelrüge

    • bei Mängeln, die bei sorgfältiger Untersuchung der Ware erkennbar sind, innerhalb von
      14 Tagen nach Lieferung zugeht, unter Einsendung von Belegen, Mustern, Packzetteln sowie Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und der auf den Packungen befindlichen Signierungen
    • bei nicht offensichtlichen Mängeln unverzüglich nach Entdeckung zugeht,
    • im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs innerhalb von zwei Jahren nach Ablieferung zugeht.
  • Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer.

  • Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden.

  • Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Gefahrenübergang, bzw. Leistungserbringung bei Dienstleistungen.

  • Im Falle berechtigter Mängelrügen ist SETASAN lediglich zur Nacherfüllung verpflichtet. Sollte die Nacherfüllung nicht möglich sein oder fehlschlagen, so kann der Käufer unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsprinzips entweder Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

  • SETASAN verwendet aus Zuckerrohr hergestelltes Bio-Ethanol, echte Aloe Vera und hochwertige ätherische Öle, anstatt Extrakte oder künstliche Ersatzstoffe. Chargenabhängige Unterschiede in der Intensität von Farbe und Geruch sind durch die natürlichen Inhaltsstoffe normal und produkttypisch, genauso wie Trübungen und leichte Ablagerungen am Flaschenboden. Diese sind Indikatoren für die hohe Qualität und beeinflussen nicht die Wirksamkeit und Haltbarkeit der Produkte. Mängelrügen aus diesen Gründen sind daher ausgeschlossen.

XII Rechte des Käufers bei Mängeln

  • Die Mängelansprüche des Käufers sind auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche nach Ziffer X. bleiben hiervon unberührt. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

  • Handelt es sich bei der Gewährleistung um einen Rückgriff des Käufers, nachdem dieser nach den Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs erfolgreich in Anspruch genommen worden ist, bleiben die Rückgriffsansprüche aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf unberührt. Auf den Anspruch auf Schadensersatz findet Ziffer IX. Anwendung.

  • Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich ab Kenntnis jeden in der Lieferkette auftretenden Regressfall anzuzeigen. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

  • Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform. Eine Garantieerklärung ist nur dann wirksam, wenn sie den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt beschreibt.

XIII Stornierung bzw. vorzeitige Vertragsbeendigung

  • Durch schriftliche Mitteilung an den Verkäufer kann der Käufer jeden ausstehenden Auftrag ganz oder teilweise stornieren, vorausgesetzt, dass er dem Verkäufer die Stornierungskosten ersetzt, die ihm von diesem aufgeben werden und die nach dessen Wahl entweder mit 30% der Rechnungssumme (netto) ohne Nachweis angesetzt werden oder durch Berechnung des tatsächlich entstandenen Schadens.

  • Ist zum Zeitpunkt der Stornierung bereits eine Teillieferung erfolgt, kann der Verkäufer neben den genannten Stornierungskosten für die gelieferten Gegenstände nachträglich den Preis in Rechnung stellen, der der verringerten Liefermenge entspricht.

  • Die aufgrund der beiden vorstehenden Absätze (1) und (2) anfallenden Beträge sind vom Käufer nach Rechnungsstellung unverzüglich zu bezahlen.

  • Wird das Vertragsverhältnis aus irgendeinem Grund beendet, bevor SETASAN den Auftrag vollständig erfüllt hat, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen nach entstandenem Aufwand zu vergüten.

XIV Vertragsbruch und Zahlungsunfähigkeit des Käufers

Unbeschadet anderer Ansprüche oder Recht kann der Verkäufer das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt oder eine andere wesentliche Vertragspflicht verletzt, seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers eröffnet wird.

XV Verzicht

Der Verzicht des Verkäufers auf die Geltendmachung oder Durchsetzung einer der vorliegenden Bedingungen oder Rechte bedeutet keinen Verzicht auf zukünftige Geltendmachung und führt nicht zur Unwirksamkeit der entsprechenden Vertragsbestimmungen.

XVI Ausfuhr/Beachtung von Zulassungen und nationalen Gesetzen

  • Der Käufer verpflichtet sich, SETASAN Produkte ausschließlich in die Länder auszuführen, in denen Zulassungen für die gewünschten Produkte existieren. Hier hat er im Vorfeld die schriftliche Genehmigung von SETASAN einzuholen.

  • Liegt die schriftliche Genehmigung von SETASAN vor, verpflichtet sich der Käufer, alle betroffenen nationalen Gesetze, insbesondere Ausfuhrkontrollgesetze und Verordnungen, die die Ausfuhr, Einfuhr und Rückausfuhr der verkauften Waren in Länder außerhalb Deutschlands betreffen, zu beachten.

  • Der Käufer verpflichtet sich, alle betroffenen Lizenzierungsanforderungen zu erfüllen.

  • Der Käufer verpflichtet sich, auf eigene Kosten alle notwendigen Genehmigungen und Lizenzen zu beantragen und aufrecht zu erhalten, die für den Verkauf der Produkte in Länder außerhalb Deutschlands und für die Tätigkeit des Käufers nach dem Vertrag notwendig sind. Der Käufer wird SETASAN auf Anfrage die notwendigen Unterlagen über die erforderlichen Genehmigungen aushändigen.

XVII Beschaffenheit der Ware, Technische Beratung, Verwendung, Lagerung und Versand

  • Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die in den Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen des Verkäufers beschriebene Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben zu der Kaufsache dar.

  • Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter.

  • Anwendung/Verwendung, Lagerung und Versand der Produkte durch den Käufer haben gemäß den Vorschriften für Biozidprodukte zu erfolgen. Deren Einhaltung liegt außerhalb der Kontrollmöglichkeiten des Verkäufers und daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.

XVIII Marken

  • Es ist unzulässig, anstelle der Erzeugnisse des Verkäufers unter Hinweis auf diese Erzeugnisse Ersatzprodukte Dritten anzubieten oder zu liefern sowie in Preislisten und ähnlichen Geschäftspapieren Produktbezeichnungen des Verkäufers, gleichgültig ob geschützt oder nicht, mit dem Wort "Ersatz" in Verbindung zu bringen oder den Bezeichnungen von Ersatzprodukten gegenüberzustellen.

  • Es ist ferner unzulässig, bei der Verwendung von Erzeugnissen des Verkäufers für Fabrikationszwecke oder bei der Weiterverarbeitung Produktbezeichnungen des Verkäufers, insbesondere dessen Marken, auf solcher Ware oder deren Verpackung oder in dem dazugehörigen Drucksachen- und Werbematerial ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers insbesondere als Bestandteils Angabe zu verwenden. Die Lieferung von Erzeugnissen unter einer Marke ist nicht als Zustimmung zum Gebrauch dieser Marke für die daraus hergestellten Produkte anzusehen.

XIX Datenschutz

  • Bei Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Kaufvertrages werden von uns Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert und verarbeitet. Beim Besuch unseres Internetangebots werden aktuell von Ihrem PC verwendete IP-Adresse, Datum und Uhrzeit, der Browsertyp und das Betriebssystem Ihres Gerätes sowie die von Ihnen betrachteten Seiten protokolliert. Rückschlüsse auf personenbezogene Daten sind uns damit jedoch nicht möglich und auch nicht beabsichtigt.

  • Die personenbezogenen Daten, die Sie uns z. B. bei einer Bestellung oder per E-Mail mitteilen (z. B. Ihr Name und Ihre Kontaktdaten), werden nur zur Korrespondenz mit Ihnen und nur für den Zweck verarbeitet, zu dem Sie uns die Daten zur Verfügung gestellt haben. Wir geben Ihre Daten nur an das mit der Lieferung beauftragte Versandunternehmen weiter, soweit dies zur Lieferung der Waren notwendig ist. Zur Abwicklung von Zahlungen geben wir Ihre Zahlungsdaten an das mit der Zahlung beauftragte Kreditinstitut weiter.

XX Anwendbares Recht, Auslegung von Klauseln etc.

  • Das Vertragsverhältnis unterliegt, auch wenn es sich um Lieferungen ins Ausland handelt, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  • Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen - beide vom 17. Juli 1973 - sowie des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.

XXI Erfüllungsort und Gerichtsstand; Wirksamkeitsklausel

  • Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle, für die Zahlung Bretten.

  • Gerichtsstand ist für beide Teile Mannheim. Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt, seine Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.

  • Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, wenn und soweit wir uns schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt haben.

  • Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In diesem Fall soll eine Bestimmung gelten, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Ziel möglichst nahekommt.


Bretten, 17. Mai 2021